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Big is not beatiful. Gröβe bedeutet nicht unbeding Qualität
Die schlichte Verbindung zwischen Unternehmen stellt kein Indiz für die Vermutung dar, dass diese stets mit böser Absicht handeln; Betrug muss stets einzelfallbezogen unter Beweis gestellt werden
05.2010
Mit Urteil vom 24.3.2010 hob der Oberste Gerichtshof von Asturien (TSJ Asturias) eine Entscheidung der Finanzverwaltung auf, die lediglich bezogen auf eine Verbindung zwischen zwei Unternehmen (bei dem einen handelte es sich um einen Bauträger und bei dem anderen um eine Immobilienvermarktung) annahm, dass beide Unternehmen in Wirklichkeit ein und dieselbe Aktivität ausübten und somit beide nach Körperschaftsteuer veranlagte und nicht mehr nach dem Spezialsystem für Vermögensgesellschaften (sog. sociedades patrimoniales) bezüglich der Gesellschaft, die sich der Vermarktung der Immobilien widmete.
Die spanische Finanzverwaltung war der Auffassung, dass die Tatsache, dass sich beide Unternehmen gegenseitig Immobilien kauften und verkauften, notwendigerweise zu einer Nichtanwendung des Spezialsystems für Vermögensgesellschaften führen müsste. Letzteres hatte gewisse Vorteile (seit 2007 ist dieses System abgeschafft) und führte dazu, dass die Finanzverwaltung regelmässig prüfte, ob seine Anwendung rechtmässig war. Das heisst, es wurde geprüft, ob eine Vermögensgesellschaft nicht tatsächlich eine wirtschaftliche Aktivität ausübte. Diese Diskussion hat erhebliche Auswirkungen auf Immobiliengesellschaften, denn nur aktive Gesellschaften gelangen in den Genuss von Steuervorteilen (wie z.B. die Abzugsfähigkeit von Betriebskosten und gezahlter Umsatzsteuer, etc.)
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Finanzverwaltung in jedem Einzelfall konkret prüfen muss, ob Betrug vorliegt und ggf. auf andere Weise gegen betrügerische Machenschaften vorgehen muss; in keinem Fall rechtfertigt das reine Bestehen einer Verbindung zwischen Gesellschaften, dass die Finanzverwaltung diese Firmenstrukturen einseitig modifiziert und somit in die unternehmerische Freiheit eingreift.