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Reduzierung der Kapitalertragsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen

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Empfehlung der Europäischen Kommission zur Reduzierung der Kapitalertragsteuer bei Zahlungen an beschänkt Steuerpflichtige zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Rückvergütung überschüssiger Beträge

06.2010

Unsere Kanzlei wird häufig mit dem Fall konfrontiert, dass ein beschränkt Steuerpflichtiger, welcher in Spanien Einkünfte erzielt hat, Rückerstattung von der Finanzverwaltung fordern muss, da die Quellensteuer höher war als die eigentliche Steuerschuld entsprechend des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens. Wenn beispielsweise von einer spanischen Gesellschaft Dividenden an einen Deutschen Gesellschafter ausgeschüttet werden (sei es direkt oder indirekt über eine deutsche Bank, die sein Portfolio verwaltet), wird in der Regel in Spanien ein Betrag von auf Nichtresidenten üblicherweise erhobenen 19 % als Steuervorauszahlung einbehalten. Gemäss Art. 10 des DBA dürfte der Steuersatz jedoch 15% nicht überschreiten.

Infolgedessen muss der deutsche Steuerpflichtige Rückerstattung des Differenzbetrags von der spanischen Finanzverwaltung beantragen, was ihn nicht nur ebenfalls zur Beantragung einer spanischen Steuernummer verpflichtet, sondern auch zur Vorlage ausführlicher Unterlagen (Bescheinigung zur unbeschänkten Steuerpflicht in Deutschland, etc.) sowie letztlich in der Regel auch zur Beauftragung eines spanischen Steuerberaters, damit dieser die entsprechend notwendigen Anträge vorbereitet und vorlegt; sodann trifft ihn eine Wartezeit von mindestens 6 Monaten bis die Rückerstattung tatsächlich erfolgt.

Dieser gesamte Prozess verteuert die in Spanien getätigten Investitionen erheblich und führt letztlich zu einer Behinderung des freien Kapitalverkehrs innerhalb der Europäischen Union. Aus diesem Grunde hat die Europäische Kommission am 19.10.2009 eine Empfehlung verabschiedet (2009/784/CE), derzufolge die Quellensteuer von Anfang an niederiger gehalten werden sollen, damit die Rückerstattungsverfahren so schnell und einfach wie möglich durchgeführt werden können (insbesondere auch die Abschaffung der notwendigen Vorlage einer Bescheinigung zur unbeschänkter Steuerpflicht im Ausland).

Im Verhältnis zu Spanien wird empfohlen, dass der ausländische Investor demjenigen, der Zahlungen an ihn leistet, im Vorhinein seine Absicht mitteilen sollte, den niedrigeren als den im spanischen Gesetz vorgesehenen 19 %-igen Steuersatz in Anspruch nehmen zu wollen.

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