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Keine Angst vor der Steuerprüfung. Lassen Sie sich gut beraten
Der Kauf einer Gesellschaft in Spanien, in deren Eigentum Solaranlagen stehen, verpflichtet zur Zahlung der Vermögensübertragungsteuer
06.2010
Seit einigen Jahren war strittig, ob Photovoltaikanlagen als „Immobilien“ zu betrachten sind. In diesem Falle müsste der Erwerber von Anteilen an der Eigentümergesellschaft gemäss Art. 108 des Wertpapiergesetzes 24/1988 7 % Vermögensübertragungsteuer zahlen (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales oder auch ITP), da der Kauf dann einem Kauf von Immobilien gleichgestellt würde.
Berücksichtigt man, dass diese Gesellschaften häufig ihren Inhaber wechseln, würde diese Steuer den Kaufpreis enorm erhöhen, denn es darf nicht vergessen werden, dass diese Steuer nicht absetzbar ist (wie die Mehrwertsteuer) und mithin eine direkte Preiserhöhung darstellt.
Bisher wurden die Verkäufe dieser Gesellschaften nicht mit der Vermögensübertragungsteuer belastet, da die Finanzverwaltung hierzu keine Entscheidung getroffen hatte (der Erfolg der Photovoltaikanlagen ist relativ neu). Bedauerlicherweise zeigte sich anlässslich kürzlicher Anfragen bei der Finanzverwaltung, dass nunmehr eine Besteuerung mit 7 % nach Vermögensübertragungsteuer geplant ist. In einer Entscheidung vom 19.1.2009 wurde ursprünglich erklärt, dass es sich bei Solaranlagen um bewegliche Güter handelte.
Am 29.12.2009 zeigte sich erstmals eine Differenzierung zwischen nicht montierten Solaranlagen (bewegliche Güter) und Grundstücken mit bereits montierten Solaranlagen, die als Immobilien bewertet werden. Kurz hiernach wurden einige weitere Entscheidungen veröffentlicht (18.1.2010, 25.1.2010 und 23.4.2010), in denen diese Rechtsauffassung gefestigt wurde, denn die Finanzverwaltung hatte die Bedeutung dieser Art von Geschäftsvorgängen im Zusammenhang mit Solaranlagen erkannt.
Dennoch muss berücksichtigt werden, dass es sich bei dieser differenzierten Betrachtung und Bewertung lediglich um die Auffassung der Finanzverwaltung handelt, und diese selbstverständlich aufgrund der erheblichen auf dem Spiel stehenden Steuereinnahmen entsprechend parteiisch ist. Eine definitive gefestigte Rechtsprechung hat sich diesbezüglich noch nicht herausgebildet.
Bis heute liegen keine Urteile vor, die sich direkt mit diesem Thema befassen, auch wenn es wahrscheinlich infolge von Steuerprüfungen und diesbezüglich eingeleiteten Gerichtsverfahren in einigen Jahren hierzu kommen dürfte. In jedem Falle wären letztlich nur Urteile des Obersten Gerichtshofes („Tribunal Supremo“) für die Untergerichte bindend, und solche werden kaum vor Ablauf von 6 bis 7 Jahren erwartet. Bis dahin kann es diesbezüglich stets noch Überraschungen geben, da in Teilen der Literatur die Auffassung vertreten wird, es handele sich bei den Solaranlagen stets um bewegliche Güter, die auch nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 108 des Wertpapiergesetzes fallen, bei dem es sich um eine Antimissbrauchsvorschrift handelt, die ursprünglich ausschliesslich für Immobiliengeschäfte erlassen wurde. Mehr über diesen Vorschrift: tax news vom 25.11.2010.
Ausserdem stellt sich die Frage, welches Abschreibungskriterium bei den Solaranlagen im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer anzuwenden ist, da bisher davon ausgegangen wurde, dass es sich nicht um Immobilien handeln würde, was eine deutlich schnellere Abschreibung ermöglichte.