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Null Toleranz. Steuerliche Fehler können teuer werden
Die Besteuerung bei Übertragung von Geschäftsanteilen von Immobiliengesellschaften in Spanien ist EU-rechtskonform
11.2010
In einer kurzen Entscheidung vom 6.10.2010 (Rechtssache Inmogolf S.A., C-487/09) hat der EuGH entschieden, dass Art. 108 des Wertpapiergesetzes 24/1988 mit der Richtlinie 69/335 über indirekte Steuern vereinbar ist. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass diese Vorschrift eine Antibetrugsmassnahme darstellt und die Besteuerung solcher Unternehmenskäufe bezweckt, deren Vermögen hauptsächlich aus Immobilien besteht. Es soll hierdurch vermieden werden, dass der Käufer durch die Zwischenschaltung einer Gesellschaft die Zahlung der Vermögensübertragungsteuer von in der Regel 7 % umgeht, die bei direkten Immobilienverkäufen zur Anwendung kommt.
Art. 108 ist eine sehr komplexe Vorschrift, bei der regelmässig umfangreiche Interpretationsprobleme entstehen; ausserdem wird diese Vorschrift unabhängig vom Wohnsitz des Käufers (sei er in Spanien resident oder nicht) angewendet. Mit diesem Urteil steht fest, dass das Argument der Umgehung der Vermögensübertragungsteuer wegen Unvereinbarkeit mit EU-Recht nicht mehr vorgetragen werden kann.