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Erhöter Informationsaustausch zwischen Spanien und anderen nationalen Steuerbehörden

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Informationaustausch in Spanien zwischen den nationalen Steuerbehörden

12.2010

Am 1.12.2010 trat in Spanien ein neues internationales Abkommen über den Austausch von steuerrelevanten Informationen zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten in Kraft.

Dieses am 25.1.1988 in Strassburg vereinbarte Abkommen haben bisher nur wenige Staaten unterzeichnet, insbesondere einige skandinavische Länder sowie Frankreich, Italien, die Niederlande, Belgien, Grossbritannien und die Vereinigten Staaten. Weder die Schweiz noch sonstige als Steuerparadiese betrachtete Staaten haben es unterzeichnet. Seine Wirksamkeit ist auf die unterzeichneten Staaten begrenzt.

Sinn und Zweck ist es, Erleichterungen für die nationalen Steuerbehörden zu schaffen, Informationen über Einnahmen von Steuerpflichtigen in anderen Ländern zu erhalten, Steuerschulden in anderen Ländern beizutreiben bzw. zu vollstrecken sowie Zustellungen vornehmen zu können und gleichzeitig an mehreren Orten durchzuführende Steuerprüfungen zu koordinieren. Zusammenfassend betrachtet wird bezweckt, die bisherigen gemäss Art. 26 der Doppelbesteuerungsabkommen bestehenden Beschränkungen bezüglich des Informationsaustauschs, die auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens basierten und eine sehr beschränkte Wirkung im Kampf gegen Steuerbetrug hatten, zu überwinden.

Eine wichtige Neuerung ist, dass dank dieses Abkommens der automatische und spontane Austauch von steuerrelevanten Informationen zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet. Bisher erlaubten die in diesem Bereich vorliegenden Abkommen lediglich den Informationsaustausch auf Anfrage eines Staates, was die Tätigkeit der Finanzbehörden erheblich einschränkte (gemäss der Richtlinie 2003/48 vom 3.6.2003 bezüglich des Austausches von Informationen über Zinseinnahmen von Nichtresidenten).

Im Hinblick auf eine vereinfachte Anwendung und zur Vermeidung von Zweifeln zwischen den Mitgliedstaaten wurde ein offizieller Kommentar zu diesem Abkommen verfasst. Es bleibt noch abzuwarten, wie sich die tatsächlichen Auswirkungen dieses Abkommens sowie seine Anwendung im Verhältnis zu den in den Doppelbesteuerungsabkommen geregelten Vorschriften zum Informationsaustausch und zum sonstigen EU-Recht, insbesondere der Richtlinie 77/799, gestalten werden.

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