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	Cash-Flow Optimierung bei Käufen und Verkäufen auf dem spanischen Markt über ein Lager und deren umsatzsteuerliche Behandlung
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Cash-Flow Optimierung bei Käufen und Verkäufen auf dem spanischen Markt über ein Lager und deren umsatzsteuerliche Behandlung
12.2010
Ein nicht spanisches Unternehmen, das keine Waren produziert (z.B. die SuperLogistics GmbH) und auf dem spanischen Markt agieren möchte, ohne ein Tochterunternehmen oder eine Niederlassung zu gründen, kann hierzu in Spanien ein Konsignationslager nutzen. Auf diese Weise können die Kosten erheblich reduziert und gleichzeitig die Zufriedenheit der Kunden erhöht werden, da ihnen die Waren direkt von Spanien aus zur Verfügung gestellt werden können. Alle diese Verkaufsvorgänge sind in Spanien umsatzsteuerpflichtig, da die Waren in Spanien gelagert sind.
Eine erste Option in diesem Zusammenhang wäre die Nutzung sogenannter “call-off stocks“; d.h. die SuperLogistics würde in Spanien zu logistischen Zwecken ein Lager nutzen, in dem sie ihre nach Spanien gelieferten Waren lagert, ohne hierfür Mietkosten tragen zu müssen. Dieses könnte das Lager des Kunden und künftigen Käufers der Waren sein oder das Lager eines Logistikunternehmens, wo ausschließlich die regelmäßig ein- und ausgehenden Waren verwaltet würden.Der große Vorteil dieser Option wäre, dass die SuperLogistics keine Miete zahlen müsste, und sie hätte keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Spanien.
Die einfachste Alternative wäre in diesem Falle, dass die Lieferanten der SuperLogistics ihre Waren und Güter in dem entsprechenden Lager abliefern. Nach Ankauf der Waren durch die SuperLogistics müsste der ausländische Lieferant eine Rechnung mit seiner spanischen Umsatzsteuernummer (da die Waren in Spanien gelagert werden) an die SuperLogistics mit ebenfalls spanischer Umsatzsteuernummer ausstellen.
Wenn es sich bei dem Lieferanten um ein ausländisches Unternehmen ohne umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Spanien handelt, würde die Rechnung keine spanische Umsatzsteuer enthalten und SuperLogistics müsste die Umsatzsteuer quartalsweise mit dem Formular 303 über das reverse-charge-Verfahren erklären. In diesem Falle handelte es sich dann nicht um eine innergemeinschaftliche Lieferung.
Die Rechnungen der SuperLogistics über den Verkauf der Waren aus dem in Spanien gelegenen Lager an den spanischen Endkunden dürften demgegenüber auch keine Umsatzsteuer enthalten, da die SuperLogistics keine umsatzsteuerliche Betriebstätte hätte und daher keine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen dürfte. Die spanische Firma, die die in Spanien gelagerte Ware letztendlich erwirbt, wäre verpflichtet, über das „reverse-charge-Verfahren“ Umsatzsteuer abzuführen. Wie bei diesem Vorgang ersichtlich ist, brauchte die SuperLogistics keine Umsatzsteuer in Spanien abzuführen; d.h. weder die SuperLogistics, noch der spanische Endkunde müssten Umsatzsteuer zahlen.
Ein Nachteil dieser Option ergäbe sich dann, wenn die SuperLogistics spanische Lieferanten oder ausländische mit spanischer Betriebsstätte hätte. In diesem Fall würde sie Rechnungen mit spanischer Umsatzsteuer erhalten, deren Rückerstattung erst im folgenden Jahr beantragt werden könnte.
Für diesen letzten Fall wäre eine zweite Option denkbar, und zwar die Errichtung einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte durch Anmietung eines Lagers. Der einzige Unterschied zu dem vorherigen Beispiel läge sodann darin, dass die Rechnungen der SuperLogistics an den spanischen Kunden mit der spanischen Umsatzsteuer ausgestellt werden müssten.
In diesem Falle könnte die SuperLogistics die Vorsteuer mit der Umsatzsteuer verrechnen und somit die Vorsteuer innerhalb von drei Monaten bei der Vorsteueranmeldung geltend machen, da in der Regel die von den Kunden vereinnahmte Umsatzsteuer höher ist als die Vorsteuer. Die Steuerbelastung wäre somit für die SuperLogistics am Jahresende gleich Null, auch wenn diese Lösung für den Endkunden ungünstiger wäre, da er zur Zahlung der Vorsteuer verpflichtet wäre, auf deren Rückerstattung er sodann warten müsste.
An diesen Beispielen ist ersichtlich, dass bei aufeinanderfolgenden Verkäufen von in Spanien gelagerten Waren eine entsprechende Planung unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten Vorteile für den Unternehmer bringen kann. Es ist außerdem vorteilhaft, dass die aus diesen Verfahren generierten Gewinne ausschließlich in dem Land, in dem die SuperLogistics ihren Sitz hat, körperschaftsteuerpflichtig sind. Schließlich sollte nicht vergessen werden, dass die spanische Finanzverwaltung außerordentlich formalistisch ist und häufig den kleinsten formalistischen Fehler in einer Rechnung zum Anlass nimmt, die Rückerstattung der Umsatzsteuer hinauszuzögern oder die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer zu verweigern.
++ Artikel veröffentlicht in deutscher Sprache in der Zeitschrift „Economía“ (Dezember 2010, herausgegeben von der Deutsch-Spanischen Handelskammer ++
