C/ Tuset, 20, 4º
08006 Barcelona
SPANIEN
Tel. (+34) 93 368 76 68
Fax (+34) 93 237 33 92
info@valls-abogados.es

Big is not beatiful. Gröβe bedeutet nicht unbeding Qualität

Neue Pläne für die Umsatzsteuer auf EU-Ebene: Die Erweiterung des “one stop shop” für innergemeinschaftliche Geschäfte

01.2012

Im Januar 2012 erklärte die Europäische Kommission einige wichtige Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer auf EU-Ebene einführen zu wollen, da das aktuelle System zu komplex und kostspielig für Unternehmen sei, abgesehen von der Erschwernis Kontrollen gegen Betrug durchzuführen (sog. „VAT Gap“). Wie der für Steuerangelegenheiten verantwortliche EU-Kommissar kürzlich erklärte: “VAT is paid for by citizens, collected by businesses and accounts for over 20% of national revenues. However, it is now 40 years since the EU VAT system was first set up, and the regime no longer fits with our service-driven, technology-based economy. The time has come for an ambitious VAT reform”.

Aus diesem Grunde will die Kommission die Anwendung des „one stop shop“-Prinzips (sog. OSS), dessen Anwendung bisher auf nicht in der EU-ansässige Unternehmen, die in der EU geschäftliche Aktivitäten entfalten, beschränkt ist, auf alle EU-Unternehmen, die innergemeinschaftlichen Handel betreiben, ausweiten. Hierdurch sollen Formalitäten vereinfacht und die Kosten für innergemeinschaftlichen Handel reduziert werden. Es soll verhindert werden, dass jedes Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden möchte, in jedem der anderen Mitgliedstaaten Steuerangelegenheiten erledigen muss. So ist es mitunter nicht selten der Fall, dass ein Unternehmen beispielsweise über 20 Steuernummern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten verfügt und in jedem einzelnen Land Steuererklärungen abzugeben hat.

Ab 2015 soll das „one stop shop“-Prinzip auf alle elektronisch angebotenen Leistungen angewendet, und danach Schritt für Schritt auf alle weiteren Fälle ausgeweitet werden.

In einem Arbeitspapier der Kommission (COM (2011) 851 final) werden die Grundlagen für die kommenden Reformen festgelegt (einschließlich z.B. ein Muster für standardisierte Umsatzsteuererklärungen für alle Mitgliedstaaten); weiterhin wird – was außerordentlich bedeutend ist – erklärt,  dass die EU-Kommission bei innergemeinschaftlichen Geschäften auf die Anwendung des Umsatzsteuerprinzips nach Ursprungsland verzichtet und somit definitiv das bestehende System (das bisher nur provisorisch ist) auf der Grundlage des Bestimmungslandprinzips bestätigt

Zurück zum Anfang