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Steuersystem in Gibraltar für offshore Unternehmen ist gegen EU-Recht
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Der EuGH erklärt das Steuersystem von Gibraltar für off-shore-Gesellschaften für gemeinschaftsrechtswidrig
12.2011
In seinem Urteil vom 15.11.2011 (Rechtssachen C-106 P und C-107 P) hat der EuGH erklärt, dass das neue Körperschaftsteuergesetz, das die Regierung von Gibraltar im Jahr 2002 in Kraft setzen wollte, eine verdeckte staatliche Beihilfe sei und mithin einen Verstoß gegen das EU-Recht darstelle.
Wir erinnern daran, dass im Jahr 1996 der sog. Monti-Report verabschiedet wurde, mit dem der seinerzeitige EU-Kommissar für Steuerangelegenheiten, Mario Monti, den „Wettbewerb der Steuersysteme“ („tax competition“ und „race to the bottom“) zwischen den Mitgliedstaaten monierte, der im Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise und Anpassungsmaßnahmen in den öffentlichen nationalen Haushalten zur Vorbereitung auf den seinerzeit bevorstehenden Eintritt in die Währungsunion (Euro) entstanden war. Ende 1997 verabschiedeten die Mitgliedstaaten einen Verhaltenskodex bezüglich zur Unternehmensbesteuerung von, in dem geregelt wurde, dass die Mitgliedstaaten die von ihnen gewährten Steuervorteile für Unternehmen prüfen würden, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu vermeiden. Kurz danach wurde der Primarolo-Report veröffentlicht, in dem eine Reihe von Steuervorteilen veröffentlicht wurden, die die Mitgliedstaaten ihren Unternehmen einräumten. Solche Steuervorteile wurden nicht allen Unternehmen in einem Mitgliedstaat gewährt, sondern nur einigen, um auf diese Weise ausländische Investitionen von Nachbarländern einzuholen. Dank des Drucks der EU-Kommission verschwanden durch die Einführung verdeckter staatlicher Beihilfen nach und nach diese Steuervergünstigungen innerhalb der EU.
Der EuGH erklärte in diesem Fall, dass die neuen Steuervorschriften darauf ausgerichtet seien, dass Unternehmen ohne Verbindung zum Territorium von Gibraltar (Offshore-Gesellschaften) in der Praxis keine Steuern zahlen würden, da die Steuerbemessungsgrundlage keinen Gewinn für das Unternehmen darstellen würde, es sei denn, diese hätte Personal oder ein Geschäftslokal in Gibraltar. Auf diese Weise würden gewisse Arten von Unternehmen (die ohne Personal bzw. Geschäftslokal) Steuervorteile genießen, was in einem Kontext der Abschaffung dieser Steuervergünstigungen nicht toleriert werden könnte.