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Art. 108 des spanischen Wertpapiermarktgesetzes ist EU-Recht konform
07.2014
Am 20. März 2014 entschied der EuGH (C-139/12) endgültig über eine langjährige Streitigkeit in Spanien bezüglich Art. 108 des Börsengesetzes (Ley del Mercado de Valores). Über diesen Artikel wurde viel geschrieben und es gab viele Jahre lang heftige Debatten. Dieser Artikel sieht vor, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Firma, deren Vermögen hauptsächlich aus Immobilien besteht, der Grunderwerbsteuer (ITP) unterliegt, entsprechend dem Standort der Immobilie (in Katalonien derzeit 10 %). Der Käufer einer Gesellschaft, unabhängig von seinem Wohnsitz, muss daher nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Grunderwerbsteuer zahlen, was die Transaktion erheblich verteuert.
La Caixa, die spanische Bank welche den Rechtsstreit initiiert hatte, argumentierte, dass diese Vorschrift die grundsätzlichen Freiheiten der EU einschränkt und im Widerspruch zur Mehrwertsteuerrichtlinie steht, da dadurch der Erwerb von Immobilien nicht der MwSt. unterliegt, was die Vorsteuerabzugsfähigkeit verhindern würde. Der EuGH bestätigte jedoch die Gültigkeit von Art. 108 und entschied, dass dieser nicht gegen das EU-MwSt.-Recht verstößt. Somit bleibt der umstrittene Artikel 108 weiterhin in Kraft.
++ Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer in Spanien im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer ++
