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Verkauf von Unternehmen und deren Bezug zur Mehrwertsteuer
01.2015
Der Verkauf von Unternehmen – vollständig oder teilweise – ist häufig, sei es wegen vorgezogener Pensionierung des Eigentümers oder weil das Unternehmen Schwierigkeiten hat und Teile oder das gesamte Unternehmen verkauft werden sollen. Je nach Gestaltung der Transaktion kann diese umsatzsteuerpflichtig sein, wobei die gewählten Alternativen stark variieren können. Bei Verkauf wesentlicher Betriebsvermögen, die eine einheitliche Geschäftseinheit darstellen, ist die Transaktion nicht mehrwertsteuerpflichtig, auch wenn nicht alle Vermögenswerte übertragen werden. Auch ein gestufter Verkauf, zuerst einiger weniger Vermögenswerte und später des restlichen Betriebs, ist zulässig, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, was Monate dauern kann. In solchen Fällen ist es wichtig, die steuerliche Qualifikation der Transaktion sorgfältig zu dokumentieren, um Sanktionen zu vermeiden, die erhebliche Beträge erreichen können.
Das Urteil des EuGH im Fall Zita Modes (C-497/01) versuchte, die verstreute europäische MwSt.-Rechtsprechung zu vereinheitlichen. Dieser Ansatz hat sich jedoch nicht vollständig durchgesetzt, sodass ein steuerliches Gutachten vor Vertragsunterzeichnung weiterhin unerlässlich ist. Zusätzlich sollten in Kaufverträgen Klauseln zur Unternehmensnachfolge aufgenommen werden, um rechtliche Risiken zu minimieren.
++ Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer in Spanien im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer ++
