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Weitere häufige Konflikte bei der Rückforderung der Mehrwertsteuer durch Nichtansässige
Fragen zum spanischen Steuerrecht?
Weitere häufige Konflikte bei der Rückforderung der Mehrwertsteuer durch Nichtansässige
07.2015
Wenn ein ausländisches Unternehmen als Nichtansässiger die Erstattung von Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat beantragt, für Einkäufe über eine Tochtergesellschaft im Ausland, verweigert die spanische Finanzverwaltung häufig die Rückerstattung. Begründet wird dies damit, dass das ausländische Unternehmen über eine Betriebsstätte (Permanent Establishment, EP) in Spanien verfügt oder zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft Selbstfakturierung stattfindet (vgl. EuGH, 27. März 2006 – C-210/04).
Dies führt regelmäßig dazu, dass die Gerichte eingreifen müssen. Ein aktuelles Beispiel liefert das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs vom 18. Juni 2014: Hier wurde Art. 5 des DBA-Modells herangezogen, um zu prüfen, ob eine Betriebsstätte vorliegt. Der EuGH stellte klar, dass der Begriff der Betriebsstätte im Mehrwertsteuerrecht nicht automatisch mit dem DBA-Begriff gleichzusetzen ist. Die Mehrwertsteuer ist keine direkte Steuer, und die Qualifikation als Betriebsstätte hängt vom Grad der wirtschaftlichen Autonomie und dem Risiko der Geschäftstätigkeit der ausländischen Einheit ab. In weiteren Urteilen (C-318/11 und C-319/11) bestätigte der EuGH, dass eine ausländische Einheit ohne relevante steuerliche Tätigkeiten keine Betriebsstätte begründet und daher die Mehrwertsteuer erstattet werden muss.
++ Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer in Spanien im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer ++
