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Risiken bei der Errichtung einer Betriebstätte in Spanien zum Zwecke einer zügigeren Rückvergütung der Umsatzsteuer
05.2012
Unser Mandant, ein französisches Unternehmen, war unzufrieden mit der langen Dauer des Umsatzsteuerrückvergütungsverfahrens in Spanien (Spanien wurde diesbezüglich bereits mehrfach von der Europäischen Kommission abgemahnt), und entschloss sich daher, zu Umsatzsteuerzwecken eine Betriebsstätte in Spanien zu errichten. Nach Erhalt der spanischen Steuernummer meldete das Unternehmen die Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit im Dezember an. Bei Prüfung des Antrags auf Umsatzsteuerrückerstattung an das Unternehmen als in Spanien beschränkt steuerpflichtig verweigerte die Finanzverwaltung die Rückvergütung mit der Begründung, das Unternehmen hätte im Dezember keine Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer an Kunden ausgestellt; insofern käme das Rückvergütungsverfahren für nicht ansässige Firmen zur Anwendung (obwohl dieses nicht mehr möglich gewesen wäre, da die Jahresfrist zur Stellung eines entsprechenden Antrags bereits abgelaufen war). Die Begründung war, dass in jenem Zeitraum keine Betriebsstätte vorgelegen hätte. Die Verwaltung bezog sich hierbei auf Art. 119 Abs.1 (span.) UStG, demzufolge eine ausländische Firma ohne Einkünfte in Spanien das Rückvergütungsverfahren für nicht ansässige Unternehmen einzuleiten hat.
Diese Interpretation ist jedoch nicht richtig, da besagte Vorschrift nur auf solche Unternehmen anzuwenden ist, die grundsätzlich keine Einkünfte in Spanien erzielen (z.B. Repräsentationsbüros). Nach monatelanger Diskussion konnte die Finanzverwaltung von der Rechtmäßigkeit des eingeleiteten Rückvergütungsverfahrens überzeugt werden, so dass eine zeitaufwendige gerichtliche Geltendmachung vermieden werden konnte. Im letzteren Falle hätte das Unternehmen bis zu 4 oder 5 Jahre auf die Rückerstattung warten können.